Art. 126c B-VG

B-VG - Bundes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der Träger der Sozialversicherung zu überprüfen.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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