Art. 124 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten des Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Art. 123 Abs. 1.Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikel 123, Absatz eins,

Stand vor dem 30.01.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.01.1998
  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten des Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Art. 123 Abs. 1.Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikel 123, Absatz eins,

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