§ 48 B-GlBG Vollziehung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
§ 48.7. TEILParagraph 48,

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Frauenförderung an Justizanstalten

§ 48. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. TeilesMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes. sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 40 die Länder,hinsichtlich des Paragraph 40, die Länder,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2004
§ 48.7. TEILParagraph 48,

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Frauenförderung an Justizanstalten

§ 48. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. TeilesMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes. sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 40 die Länder,hinsichtlich des Paragraph 40, die Länder,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.

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