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ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Frauenförderung an Justizanstalten
§ 48. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. TeilesMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes. sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 40 die Länder, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister, | |||||||||
3. | hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung. |
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Frauenförderung an Justizanstalten
§ 48. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. TeilesMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes. sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 40 die Länder, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister, | |||||||||
3. | hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung. |