§ 48 B-GlBG

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
7. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Frauenförderung an Justizanstalten

§ 48. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. TeilesMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes. sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 40 die Länder,

2.

hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,

3.

hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2004
7. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Frauenförderung an Justizanstalten

§ 48. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. TeilesMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes. sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 40 die Länder,

2.

hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,

3.

hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.

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