§ 4 AZV

AZV - AlVG-Auszahlungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen für die Leistungsbezieher anfallen, trägt der Bund.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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