Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph eins,
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf die Auszahlung folgender Leistungen:
1.Ziffer einsArbeitslosengeld,
2.Ziffer 2Notstandshilfe,
3.Ziffer 3Sondernotstandshilfe,
4.Ziffer 4Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung,
5.Ziffer 5Weiterbildungsgeld,
6.Ziffer 6Altersteilzeitgeld,
7.Ziffer 7Überbrückungshilfe,
8.Ziffer 8erweiterte Überbrückungshilfe,
9.Ziffer 9sonstige Leistungen, die auf Grund von Übergangsregelungen vom Arbeitsmarktservice zu gewähren sind.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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