Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Die monatlichen Auszahlungstage gemäß § 51 Abs. 2 AlVG sind vom Arbeitsmarktservice im Einvernehmen mit der Bundesrechenzentrum GmbH jährlich im Voraus festzusetzen.Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, der Bundesrechenzentrum GmbH. Die monatlichen Auszahlungstage gemäß Paragraph 51, Absatz 2, AlVG sind vom Arbeitsmarktservice im Einvernehmen mit der Bundesrechenzentrum GmbH jährlich im Voraus festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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