Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf die Auszahlung folgender Leistungen:
1. | Arbeitslosengeld, | |||||||||
2. | Notstandshilfe, | |||||||||
3. | Sondernotstandshilfe, | |||||||||
4. | Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, | |||||||||
5. | Weiterbildungsgeld, | |||||||||
6. | Altersteilzeitgeld, | |||||||||
7. | Überbrückungshilfe, | |||||||||
8. | erweiterte Überbrückungshilfe, | |||||||||
9. | sonstige Leistungen, die auf Grund von Übergangsregelungen vom Arbeitsmarktservice zu gewähren sind. |
Die Anweisung der im § 1 angeführten Leistungen obliegt der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
(1) Die Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen.
(2) Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Die monatlichen Auszahlungstage gemäß § 51 Abs. 2 AlVG sind vom Arbeitsmarktservice im Einvernehmen mit der Bundesrechenzentrum GmbH jährlich im Voraus festzusetzen.
Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen für die Leistungsbezieher anfallen, trägt der Bund.
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung), BGBl. Nr. 60/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 978/1994 außer Kraft.
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung - AZV)
StF: BGBl. II Nr. 470/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 und des § 2 Abs. 1 des Überbrückungshilfengesetzes (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: