Gesamte Rechtsvorschrift AZV

AlVG-Auszahlungsverordnung

AZV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AZV


Paragraph eins,

Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf die Auszahlung folgender Leistungen:

  1. 1.Ziffer einsArbeitslosengeld,
  2. 2.Ziffer 2Notstandshilfe,
  3. 3.Ziffer 3Sondernotstandshilfe,
  4. 4.Ziffer 4Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung,
  5. 5.Ziffer 5Weiterbildungsgeld,
  6. 6.Ziffer 6Altersteilzeitgeld,
  7. 7.Ziffer 7Überbrückungshilfe,
  8. 8.Ziffer 8erweiterte Überbrückungshilfe,
  9. 9.Ziffer 9sonstige Leistungen, die auf Grund von Übergangsregelungen vom Arbeitsmarktservice zu gewähren sind.

§ 2 AZV


Paragraph 2,

Die Anweisung der im § 1 angeführten Leistungen obliegt der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Die Anweisung der im Paragraph eins, angeführten Leistungen obliegt der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 3 AZV


  1. (1)Absatz einsDie Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Die monatlichen Auszahlungstage gemäß § 51 Abs. 2 AlVG sind vom Arbeitsmarktservice im Einvernehmen mit der Bundesrechenzentrum GmbH jährlich im Voraus festzusetzen.Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, der Bundesrechenzentrum GmbH. Die monatlichen Auszahlungstage gemäß Paragraph 51, Absatz 2, AlVG sind vom Arbeitsmarktservice im Einvernehmen mit der Bundesrechenzentrum GmbH jährlich im Voraus festzusetzen.

§ 4 AZV


Paragraph 4,

Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen für die Leistungsbezieher anfallen, trägt der Bund.

§ 5 AZV


Paragraph 5,

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6 AZV


Paragraph 6,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung), BGBl. Nr. 60/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 978/1994 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 978 aus 1994, außer Kraft.

§ 7 AZV


Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

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