Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDer Anzeiger hat in der Form eines Heftes einmal im Monat zu erscheinen.
(2)Absatz 2Er hat, in übersichtlicher Anordnung, an erster Stelle Auszüge der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 und sodann den Gegenstand der Verlustanzeigen gemäß § 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 wiederzugeben sowie schließlich die Verlautbarung zu enthalten, welche Einschaltungen künftighin zu entfallen haben.Er hat, in übersichtlicher Anordnung, an erster Stelle Auszüge der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 und sodann den Gegenstand der Verlustanzeigen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 wiederzugeben sowie schließlich die Verlautbarung zu enthalten, welche Einschaltungen künftighin zu entfallen haben.
In Kraft seit 01.06.1972 bis 31.12.9999
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