Der „Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden“ (§ 16a Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951), im folgenden „Anzeiger“ genannt, dient den Kundmachungen und Bekanntmachungen, im folgenden „Einschaltungen“ genannt, im Sinn der §§ 6 Abs. 2 beziehungsweise 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951.
(1) Der Anzeiger hat in der Form eines Heftes einmal im Monat zu erscheinen.
(2) Er hat, in übersichtlicher Anordnung, an erster Stelle Auszüge der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 und sodann den Gegenstand der Verlustanzeigen gemäß § 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 wiederzugeben sowie schließlich die Verlautbarung zu enthalten, welche Einschaltungen künftighin zu entfallen haben.
(1) Jedes Stück des Anzeigers hat Verzeichnisse aller Wertpapiere und ähnlicher Urkunden zu enthalten,
1. | von deren Aufgebot oder Verlust der Herausgeber durch Mitteilung der Gerichte oder der Sicherheitsbehörden seit dem Abschluß der Arbeiten, auf Grund deren das zuletzt erschienene Stück gestaltet worden ist, Kenntnis erlangt hat; | |||||||||
2. | für die eine weitere Einschaltung zu entfallen hat, weil die Urkunde bereits für kraftlos erklärt, das Kraftloserklärungsverfahren eingestellt worden oder die Verlustanzeige unwirksam geworden ist; | |||||||||
der Inhalt dieses Verzeichnisses ist nach dem Grund des Entfalles der Einschaltung in Gruppen zu ordnen; in diesen Gruppen sind auch diejenigen Wertpapiere und ähnlichen Urkunden anzuführen, bei denen der Entfall der weiteren Einschaltung im selben Jahr bereits verlautbart worden ist, außer es wird an geeigneter Stelle auf die frühere Verlautbarung des Entfalles hingewiesen. |
(2) Außerdem hat der Anzeiger im Jänner eines jeden Jahres ein vollständiges Verzeichnis aller Wertpapiere und ähnlichen Urkunden zu enthalten, von deren Aufgebot oder Verlust der Herausgeber Kenntnis erlangt hat, außer sie sind für kraftlos erklärt worden, das Kraftloserklärungsverfahren ist eingestellt worden oder die Verlustanzeige ist unwirksam geworden.
(1) Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach § 3 Abs. 2 anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (§ 3 Abs. 2).
(2) Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
Die Kundmachung des Ediktes über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist bis zur Kraftloserklärung der Wertpapiere oder ähnlichen Urkunden oder bis zur Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens fortzusetzen. Die Bekanntmachung des Verlustes ist bis zur Kundmachung des Ediktes über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf des zweiten, auf den Beginn des der Bekanntmachung folgenden Monats fortzusetzen; sie hat früher zu entfallen, wenn die Verlustanzeige unwirksam geworden ist, weil der Antragsteller den Entfall der Einschaltung begehrt oder die Urkunde der Behörde, die die Bekanntmachung angeordnet hat, vorgelegt wird.
(1) Der Herausgeber hat auf Anfrage Auskunft zu erteilen, auf wessen Antrag und bei welcher Behörde das einer Einschaltung zugrunde liegende Verfahren anhängig ist oder aus welchem Grund eine Einschaltung entfallen ist.
(2) Der Herausgeber hat allen mit der Zivilgerichtsbarkeit befaßten Gerichtshöfen erster Instanz und den Sicherheitsbehörden in den Landeshauptstädten den Anzeiger regelmäßig und unentgeltlich zu übersenden. Anderen Gerichten und Sicherheitsbehörden ist dasjenige Stück unentgeltlich zu übersenden, in dem das von ihnen erlassene Aufgebot beziehungsweise die mitgeteilte Verlustanzeige zum erstenmal eingeschaltet worden ist.
(1) Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt bis zu einem Wert der einzelnen Urkunde von 200 000 S 3 vH, von einem darüber hinausgehenden Wert 1 vH. Es beträgt jedoch zumindest 140 S; bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens auf mehrere Urkunden, so ist hiebei vom Gesamtwert der Urkunden auszugehen.
(2) Ist für den Wert der letzte Börsekurswert der Urkunde maßgebend, so bestimmt er sich nach dem amtlichen Kurs am Tag vor der Antragstellung; diesen Kurs hat der Antragsteller nachzuweisen.
(1) Die Gerichte haben in den im § 6 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 angeführten Fällen eine Ausfertigung der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens und der Beschlüsse über die Kraftloserklärung oder die Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens dem Herausgeber zu übersenden.
(2) Die Mitteilungen der Sicherheitsbehörden über Verlustanzeigen haben die im § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 bezeichneten Angaben zu enthalten. Ferner ist ein Widerruf vor Ablauf der Höchstdauer der Bekanntmachungsfrist, nicht aber der Ablauf der gesetzlichen Frist dem Herausgeber bekanntzugeben.
(3) Die Ausfertigungen der Edikte und die Mitteilungen über Verlustanzeigen sind dem Herausgeber erst zu übersenden, wenn das Entgelt für die Einschaltung entrichtet worden ist.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1972 in Kraft.
(2) Mit demselben Tag tritt die Verordnung der Bundesministerien für Justiz, für Inneres und für Finanzen vom 8. Mai 1951, BGBl. Nr. 133, über die Verlautbarung des Verlustes und des Aufgebots von Wertpapieren und ähnlichen Urkunden außer Kraft.
Das sich aus dem § 6 ergebende Entgelt ist nur für Edikte und Verlustanzeigen zu entrichten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeschaltet werden. Für die bis dahin eingeschalteten Edikte und Verlustanzeigen sind die bisherigen Anordnungen anzuwenden.
§ 3a und § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 424/1995 treten mit dem 1. Juli 1995 in Kraft. § 9 ist entsprechend anzuwenden.
Verordnung der Bundesminister für Justiz, für Finanzen und für Inneres vom 31. Mai 1972 über den Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden
StF: BGBl. Nr. 145/1972
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 16a Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/1972 wird verordnet:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.11.1988