Der „Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden“ (§ 16a Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951), im folgenden „Anzeiger“ genannt, dient den Kundmachungen und Bekanntmachungen, im folgenden „Einschaltungen“ genannt, im Sinn der §§ 6 Abs. 2 beziehungsweise 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Der „Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden“ (Paragraph 16 a, Absatz eins, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951), im folgenden „Anzeiger“ genannt, dient den Kundmachungen und Bekanntmachungen, im folgenden „Einschaltungen“ genannt, im Sinn der Paragraphen 6, Absatz 2, beziehungsweise 14 Absatz eins, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951.
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