Der „Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden“ (§ 16a Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951), im folgenden „Anzeiger“ genannt, dient den Kundmachungen und Bekanntmachungen, im folgenden „Einschaltungen“ genannt, im Sinn der §§ 6 Abs. 2 beziehungsweise 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951.
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