§ 9a AWG 2002

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln, zu erstellen. Dieses kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.
  2. (2)Absatz 2Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsZiele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;
    5. 5.Ziffer 5im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallvermeidungsprogramm dem Nationalrat vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4§ 8 Abs. 2, § 8a und § 8b sind anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8 a und Paragraph 8 b, sind anzuwenden.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln, zu erstellen. Dieses kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.

(2) Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:

1.

Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;

2.

eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen einschließlich einer Zuordnung der Abfallvermeidungsmaßnahmen zu den Zielen gemäß § 9;

3.

eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen und eine Beschreibung des Beitrags, den die in Anhang 1b aufgeführten Instrumente und Maßnahmen zur Abfallvermeidung leisten;

4.

qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;

5.

im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission;

6.

ein spezielles Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Abfallvermeidungsprogramm dem Nationalrat vorzulegen.

(4) § 8 Abs. 2, § 8a und § 8b sind anzuwenden.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 16.02.2011 bis 10.12.2021
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln, zu erstellen. Dieses kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.
  2. (2)Absatz 2Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsZiele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;
    5. 5.Ziffer 5im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallvermeidungsprogramm dem Nationalrat vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4§ 8 Abs. 2, § 8a und § 8b sind anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8 a und Paragraph 8 b, sind anzuwenden.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln, zu erstellen. Dieses kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.

(2) Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:

1.

Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;

2.

eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen einschließlich einer Zuordnung der Abfallvermeidungsmaßnahmen zu den Zielen gemäß § 9;

3.

eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen und eine Beschreibung des Beitrags, den die in Anhang 1b aufgeführten Instrumente und Maßnahmen zur Abfallvermeidung leisten;

4.

qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;

5.

im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission;

6.

ein spezielles Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Abfallvermeidungsprogramm dem Nationalrat vorzulegen.

(4) § 8 Abs. 2, § 8a und § 8b sind anzuwenden.

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