Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23. Dezember 1993, Zl. 15.1-1993/13281, wurde der Beschwerdeführer wegen der unberechtigten Beschäftigung dreier ausländischer Arbeitskräfte zu Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 90.000,-- und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 9.000,-- verurteilt. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthielt u.a. den Hinweis, daß die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen habe. In... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §51 Abs1;AVG §63 Abs3;AVG §63 Abs5;AVG §66 Abs4;B-VG Art140 Abs1;VStG §24; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0160 1 Stammrechtssatz Die Zurückweisung einer Berufung, der kein vom Gesetz als unverzichtbar vorgeschriebener Hinweis fehlt, sondern nur die Angabe eines (weiteren) Merkmales des bekämpften erstinstanzl... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (BH) vom 11. April 1994, Zl. SV-96-7-1994/Gi, wurde der Beschwerdeführer zu drei Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 32.000,-- verurteilt, weil er drei namentlich genannte Ausländer auf dem Betriebsgelände der E-Gesellschaft m.b.H. (Ges.m.b.H.) bzw. auf jenem der F Gesellschaft m.b.H. in X, mit Fliesenlegerarbeiten beschäftigt habe. Dagegen erhob der damals noch unvertretene Beschwerdeführer auf Geschäftspapier der Ges.m.b.H. Berufung ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §51 Abs1;AVG §63 Abs3;AVG §63 Abs5;AVG §66 Abs4;B-VG Art140 Abs1;VStG §24;
Rechtssatz: Die Zurückweisung einer Berufung, der kein vom Gesetz als unverzichtbar vorgeschriebener Hinweis fehlt, sondern nur die Angabe eines (weiteren) Merkmales des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides (hier ist die in erster Instanz eingeschrittene Str... mehr lesen...