Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
(2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
2.Ziffer 2Ort und Zeit der Verhandlung.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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