Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.02.2026
(1)Absatz einsDie Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
(2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
2.Ziffer 2Ort und Zeit der Verhandlung.
(3)Absatz 3Die Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß § 44b Abs. 1 schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf dieser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.Die Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf dieser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 01.01.9000
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