Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können. | |||||||||
2. | Er muß mindestens ausgestattet sein mit | |||||||||
a) | einem Tonaudiometer, | |||||||||
b) | einem Sprachaudiometer, | |||||||||
c) | elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen, | |||||||||
d) | einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken, | |||||||||
e) | einem Heißluftgerät, | |||||||||
f) | einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und | |||||||||
g) | einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen. |
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