Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 2,
Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.Ziffer einsEr muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
2.Ziffer 2Er muß mindestens ausgestattet sein mit
a)Litera aeinem Tonaudiometer,
b)Litera beinem Sprachaudiometer,
c)Litera celektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
d)Litera deiner Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
e)Litera eeinem Heißluftgerät,
f)Litera feiner Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und
g)Litera geiner elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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