Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen.
In Kraft seit 01.03.1976 bis 31.12.9999
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