Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen. Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 28, GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen.
Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen: