Gesamte Rechtsvorschrift AV-HA

Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker

AV-HA
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AV-HA


Paragraph eins,

Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen. Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 28, GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen.

§ 2 AV-HA


Paragraph 2,

Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsEr muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
  2. 2.Ziffer 2Er muß mindestens ausgestattet sein mit
    1. a)Litera aeinem Tonaudiometer,
    2. b)Litera beinem Sprachaudiometer,
    3. c)Litera celektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
    4. d)Litera deiner Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
    5. e)Litera eeinem Heißluftgerät,
    6. f)Litera feiner Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und
    7. g)Litera geiner elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.

§ 3 AV-HA


Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.

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