Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen.
Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können. | |||||||||
2. | Er muß mindestens ausgestattet sein mit | |||||||||
a) | einem Tonaudiometer, | |||||||||
b) | einem Sprachaudiometer, | |||||||||
c) | elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen, | |||||||||
d) | einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken, | |||||||||
e) | einem Heißluftgerät, | |||||||||
f) | einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und | |||||||||
g) | einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen. |
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Jänner 1976 über Ausübungsvorschriften für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker
StF: BGBl. Nr. 72/1976
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet: