§ 24 AuslBG Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-GründerInnen

AuslBG - Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsAusländerInnen werden als selbständige Schlüsselkräfte zugelassen, wenn ihre beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000 oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.
  2. (2)Absatz 2AusländerInnen werden als Start-up-GründerInnen zugelassen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage D angeführten Kriterien erreichen,
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen eines neu zu gründenden Unternehmens innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickeln und in den Markt einführen,
    3. 3.Ziffer 3dazu einen schlüssigen Businessplan für die Gründung und den Betrieb des Unternehmens vorlegen,
    4. 4.Ziffer 4wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des geplanten Unternehmens tatsächlich persönlich ausüben und
    5. 5.Ziffer 5Kapital für das zu gründende Unternehmen in der Höhe von mindestens € 30.000, davon zumindest die Hälfte Eigenkapital, nachweisen.
  3. (3)Absatz 3Für AusländerInnen nach Abs. 1 oder Abs. 2 hat die nach dem beabsichtigten Betriebssitz zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im aufenthaltsrechtlichen Zulassungsverfahren gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 unter Anhörung des Landesdirektoriums zu erstellen.Für AusländerInnen nach Absatz eins, oder Absatz 2, hat die nach dem beabsichtigten Betriebssitz zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im aufenthaltsrechtlichen Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, unter Anhörung des Landesdirektoriums zu erstellen.
  4. (4)Absatz 4AusländerInnen nach Abs. 2 wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Maßgabe der §§ 41 Abs. 5 und 41a Abs. 7a NAG ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie im gegründeten UnternehmenAusländerInnen nach Absatz 2, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Maßgabe der Paragraphen 41, Absatz 5 und 41a Absatz 7 a, NAG ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (Paragraph 17,), wenn sie im gegründeten Unternehmen
    1. 1.Ziffer einsmindestens zwei Vollzeitarbeitskräfte beschäftigen,
    2. 2.Ziffer 2wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens tatsächlich persönlich ausüben,
    3. 3.Ziffer 3entweder einen Jahresumsatz von zumindest € 200.000 erreicht haben oder sich eine weitere Finanzierung von zumindest € 100.000 sichern konnten und
    4. 4.Ziffer 4ein innovatives Produkt oder eine innovative Dienstleistung auch tatsächlich anbieten oder entwickeln
    und die nach dem Betriebssitz des Ausländers oder der Ausländerin zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, nach Anhörung des Landesdirektoriums, der nach dem NAG zuständigen Behörde in Form eines schriftlichen Gutachtens bestätigt, dass der Ausländer oder die Ausländerin diese Voraussetzungen erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Liegen die Voraussetzungen gem. Abs. 4 nicht vor, teilt die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, nach Anhörung des Landesdirektoriums, der nach dem NAG zuständigen Behörde in Form eines schriftlichen Gutachtens mit, dass der Ausländer oder die Ausländerin die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllt.Liegen die Voraussetzungen gem. Absatz 4, nicht vor, teilt die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, nach Anhörung des Landesdirektoriums, der nach dem NAG zuständigen Behörde in Form eines schriftlichen Gutachtens mit, dass der Ausländer oder die Ausländerin die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, nicht erfüllt.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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