§ 20c AuslBG

AuslBG - Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) hat vor Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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