§ 20h AuslBG Servicestelle für die Rot-Weiß-Rot – Karte

AuslBG - Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingerichtete Austrian Business Agency österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (ABA) hat eine zentrale Anlaufstelle zur Beratung von Unternehmen bei der Einstellung von internationalen Fachkräften, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsansiedelungen in Österreich, einzurichten und mit einem flächendeckenden Unterstützungsangebot folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBasisinformationen über die grundlegenden Rechtsvorschriften zur Erlangung der Rot-Weiß-Rot – Karte und der Blauen Karte EU;
    2. 2.Ziffer 2Mehrsprachige und digital unterstützte Information und Beratung von Unternehmen über das Verfahren nach Z 1;Mehrsprachige und digital unterstützte Information und Beratung von Unternehmen über das Verfahren nach Ziffer eins ;,
    3. 3.Ziffer 3Anleitung der Antragsteller bei der Einbringung von Anträgen nach Z 1;Anleitung der Antragsteller bei der Einbringung von Anträgen nach Ziffer eins ;,
    4. 4.Ziffer 4Begleitung der Antragsteller bei den einzelnen Verfahrensschritten in Verfahren nach Z 1.Begleitung der Antragsteller bei den einzelnen Verfahrensschritten in Verfahren nach Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Die ABA kann die beratenen Unternehmen auch in anderen Verfahren zur Erlangung von Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere von Beschäftigungsbewilligungen für Projektmitarbeiter (§ 4a), unterstützen.Die ABA kann die beratenen Unternehmen auch in anderen Verfahren zur Erlangung von Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere von Beschäftigungsbewilligungen für Projektmitarbeiter (Paragraph 4 a,), unterstützen.
  3. (3)Absatz 3Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist die ABA berechtigt, bei den jeweils zuständigen Behörden Informationen über den Stand der betreuten Verfahren, über noch einzubringende Unterlagen und über die voraussichtliche Dauer der Verfahren zu erhalten und Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist die ABA berechtigt, bei den jeweils zuständigen Behörden Informationen über den Stand der betreuten Verfahren, über noch einzubringende Unterlagen und über die voraussichtliche Dauer der Verfahren zu erhalten und Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die ABA erfüllt ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 gemeinnützig im Sinne der §§ 34 und 35 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961.Die ABA erfüllt ihre Aufgaben gemäß Absatz eins bis 3 gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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