(1) Die im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingerichtete Austrian Business Agency österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (ABA) hat eine zentrale Anlaufstelle zur Beratung von Unternehmen bei der Einstellung von internationalen Fachkräften, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsansiedelungen in Österreich, einzurichten und mit einem flächendeckenden Unterstützungsangebot folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | Basisinformationen über die grundlegenden Rechtsvorschriften zur Erlangung der Rot-Weiß-Rot – Karte und der Blauen Karte EU; | |||||||||
2. | Mehrsprachige und digital unterstützte Information und Beratung von Unternehmen über das Verfahren nach Z 1; | |||||||||
3. | Anleitung der Antragsteller bei der Einbringung von Anträgen nach Z 1; | |||||||||
4. | Begleitung der Antragsteller bei den einzelnen Verfahrensschritten in Verfahren nach Z 1. |
(2) Die ABA kann die beratenen Unternehmen auch in anderen Verfahren zur Erlangung von Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere von Beschäftigungsbewilligungen für Projektmitarbeiter (§ 4a), unterstützen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist die ABA berechtigt, bei den jeweils zuständigen Behörden Informationen über den Stand der betreuten Verfahren, über noch einzubringende Unterlagen und über die voraussichtliche Dauer der Verfahren zu erhalten und Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.
(4) Die ABA erfüllt ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 gemeinnützig im Sinne der §§ 34 und 35 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
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