§ 17 AuslBG

AuslBG - Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Ausländer, die über

1.

eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder

2.

einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder

3.

eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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Hallo! Ich bin bulgarische Staatsbügerin, seit 1990 in Österreich gemeldet, habe seit 2004 Niederlassungsnachweis, der bis 2014 gültig ist. Ich habe bisher in Österreich nicht gearbeitet, möchte aber gerne eine Beschäftigung eingehen. Soweit ich verstehe, brauche ich keine zusätzliche Bewi... mehr lesen...

§ 17 AuslBG | 0 Antworten | 1631 Aufrufe | 22.12.10

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