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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ausländer, die über
1. | eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder | |||||||||
2. | einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder | |||||||||
3. | eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) | |||||||||
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. |
Ausländer, die über
1. | eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder | |||||||||
2. | einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder | |||||||||
3. | eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) | |||||||||
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. |