§ 17 AuslBG

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

Ausländer, die über

1.

eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder

2.

einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder

3.

eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2022

Ausländer, die über

1.

eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder

2.

einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder

3.

eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

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