Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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