Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
2. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. |
0 Kommentare zu § 26 AÜG