§ 26 AÜG

AÜG - Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 AÜG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 AÜG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

14 Entscheidungen zu § 26 AÜG


Entscheidungen zu § 26 AÜG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 AÜG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 AÜG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AÜG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 AÜG
Art. 6 AÜG