Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn
1.Ziffer einskein Fondsvermögen mehr vorhanden ist,
2.Ziffer 2das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichend ist und eine Zuführung zusätzlicher Mittel nicht in Betracht kommt, oder
3.Ziffer 3der Zweck des Fonds nicht erreicht wird.
(2)Absatz 2Das bei Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen ist auf die den Beitrag gemäß § 22d zahlenden Überlasser anteilsmäßig aufzuteilen oder – sofern eine Aufteilung unwirtschaftlich wäre – der entsprechenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber zu übertragen.Das bei Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen ist auf die den Beitrag gemäß Paragraph 22 d, zahlenden Überlasser anteilsmäßig aufzuteilen oder – sofern eine Aufteilung unwirtschaftlich wäre – der entsprechenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber zu übertragen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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