§ 26 AÜG

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012);

32.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2012

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012);

32.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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