§ 26 AÜG Vollziehung

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 26.Paragraph 26,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
  2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,);
  3. 32.Ziffer 32hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2012
§ 26.Paragraph 26,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 7 Abs. 1 in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, in Bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
  2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,);
  3. 32.Ziffer 32hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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