2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
Verkehrswege
(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. | Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m; | |||||||||
2. | Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und - stege: 0,6 m; | |||||||||
3. | Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m; | |||||||||
4. | Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m. |
(2) Abweichend von Abs 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
1. | eine Bodenfläche von mehr als 1.000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen; oder | |||||||||
2. | so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist. |
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,25 m und unter Unterzügen mindestens 2,10 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als
6 % aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenauftritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
1. | möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind; | |||||||||
2. | so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt; und | |||||||||
3. | bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sind. |
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
1. | Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird; | |||||||||
2. | Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird. |
(9) Abweichend von Abs 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 49 ist auf Abs 4 und 5 anzuwenden.
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