Lagerungen
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
1. | die Stabilität und Eignung der Unterlage, | |||||||||
2. | die Standfestigkeit der Lagerung selbst, | |||||||||
3. | die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen, | |||||||||
4. | die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen, | |||||||||
5. | den Böschungswinkel von Schüttgütern, | |||||||||
6. | den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und | |||||||||
7. | mögliche äußere Einwirkungen. |
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden
1. | die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden; | |||||||||
2. | die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regale, Paletten, Behälter; | |||||||||
3. | die zulässige Füllhöhe von Behältern. |
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
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