1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Amtsgebäude, Arbeitsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume im Sinn des § 2 Z 1, 4, 5 und 13 BSG des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Auf Arbeitsstätten im Freien findet diese Verordnung nur soweit Anwendung, als sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen.
0 Kommentare zu § 1 ASVO