Definitionen
Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. | Fluchtweg: der Weg, der innerhalb einer Arbeitsstätte durch verschiedene Bereiche ins Freie führt und im Fall der Gefahr den Bediensteten zum raschen und sicheren Verlassen der Arbeitsstätte dient; | |||||||||
2. | Verkehrsweg: jener Bereich, der innerhalb einer Arbeitsstätte dem Fußgängerverkehr, dem Transport von Gegenständen bzw dem Verkehr mittels sonstiger zulässiger Transportmittel dient; | |||||||||
3. | Hauptverkehrsweg: ein Verkehrsweg, der an Nebenverkehrswege anschließt und außerhalb eines Arbeitsraums zu einem Notausgang oder gesicherten Fluchtbereich führt; | |||||||||
4. | Nebenverkehrsweg: jener Verkehrsweg, der als Durchgang zwischen Lagerungen, Maschinen, Möbel oder sonstigen Betriebseinrichtungen dient, sowie Verkehrswege innerhalb eines oder mehrerer Arbeitsräume. |
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