§ 95 ASVG Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung der §§ 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (§ 284 Z 1), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§§ 207, 262) heranzuziehen.Bei der Anwendung der Paragraphen 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (Paragraph 284, Ziffer eins,), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (Paragraph 248,) und die Kinderzuschüsse (Paragraphen 207,, 262) heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90a und § 90 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge Paragraph 90 a und Paragraph 90, anzuwenden; bei der Anwendung des Paragraph 90, ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 90 a, ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 95 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

79 Entscheidungen zu § 95 ASVG


Entscheidungen zu § 95 ASVG


Entscheidungen zu § 95 Abs. 2 ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 95 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 95 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 94 ASVG
§ 96 ASVG