§ 95 ASVG Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Bei der Anwendung der §§ 90 und 90 a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (§ 284 Z 1), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§§ 207, 262) heranzuziehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90 a und § 90 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90 a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(3) Aufgehoben.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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