§ 100 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren
    1. a)Litera ain der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen sind;
    2. b)Litera bin der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der renten(pensions)berechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin [des renten(pensions)berechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners], mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten (-pensionen), Geschwisterrenten und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage und des Bonus nach § 299a, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der renten(pensions)berechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin [des renten(pensions)berechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners], mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten (-pensionen), Geschwisterrenten und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage und des Bonus nach Paragraph 299 a,, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;
    3. c)Litera cin der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des § 310; die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, nach § 172 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt.in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des Paragraph 310 ;, die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages nach Paragraph 308, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 172, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 164, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz; § 275 Abs. 2 erster Satz und § 277 Abs. 3 erster Satz bleiben hievon unberührt. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz; Paragraph 275, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 277, Absatz 3, erster Satz bleiben hievon unberührt. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (§ 143a) erlischtDer Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (Paragraph 143 a,) erlischt
    1. 1.Ziffer einsmit dem Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
    2. 2.Ziffer 2mit Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 bzw. Knappschaftsalterspension nach § 276 (§ 130 GSVG, § 121 BSVG oder § 4 Abs. 1 APG), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten.mit Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension nach Paragraph 253, bzw. Knappschaftsalterspension nach Paragraph 276, (Paragraph 130, GSVG, Paragraph 121, BSVG oder Paragraph 4, Absatz eins, APG), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten.
    § 100 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.Paragraph 100, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aus der Krankenversicherung (§ 143d) erlischt mit dem Anfall einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aus der Krankenversicherung (Paragraph 143 d,) erlischt mit dem Anfall einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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