§ 95 ASVG Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung der §§ 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 7Z 1), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§§ 207, 262) heranzuziehen.Bei der Anwendung der Paragraphen 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (Paragraph 284, Absatz 7Ziffer eins,), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (Paragraph 248,) und die Kinderzuschüsse (Paragraphen 207,, 262) heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90a und § 90 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge Paragraph 90 a und Paragraph 90, anzuwenden; bei der Anwendung des Paragraph 90, ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 90 a, ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung der §§ 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 7Z 1), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§§ 207, 262) heranzuziehen.Bei der Anwendung der Paragraphen 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (Paragraph 284, Absatz 7Ziffer eins,), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (Paragraph 248,) und die Kinderzuschüsse (Paragraphen 207,, 262) heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90a und § 90 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge Paragraph 90 a und Paragraph 90, anzuwenden; bei der Anwendung des Paragraph 90, ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 90 a, ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

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