Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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