§ 808 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
  1. (1)Absatz eins§ 435 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. November 2024 in Kraft.Paragraph 435, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. November 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 135 Abs. 1 Z 3 und 349 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Die Paragraphen 135, Absatz eins, Ziffer 3 und 349 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 108h Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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