§ 538 ASVG Vermögensanlagen.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 stammende Vermögensanlagen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht oder nur mit Genehmigung zugelassen sind, nach bisheriger Vorschrift aber zulässig waren, sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales binnen acht Wochen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu melden. Solange dieses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nichts anderes bestimmt, können diese Anlagen beibehalten werden. Verfügungen über derartige Anlagen sind jedenfalls nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zulässig.

In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 529 ASVG Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.§ 529a ASVG Behandlung von Versicherungszeiten, die beim ehemaligen Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz erworben wurden.§ 530 ASVG (weggefallen)§ 531 ASVG Nachversicherung; Leistung von Überweisungsbeträgen für versicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen; Rückzahlung von Überweisungsbeträgen§ 532 ASVG Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.§ 533 ASVG Außerordentliche Nachentrichtung von Beiträgen.§ 534 ASVG Regelung der Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände zu den im Sechsten Teil genannten Vertragspartnern.§ 535 ASVG (weggefallen)§ 536 ASVG (weggefallen)§ 537 ASVG Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Verhältnisse der Bediensteten der Sozialversicherungsträger (Verbände).§ 538 ASVG Vermögensanlagen.§ 538a ASVG Pensionsversicherungsanstalt – Errichtung§ 538b ASVG Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538c ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538d ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538e ASVG Überleitungskontrollausschuss – Errichtung§ 538f ASVG Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben§ 538g ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538h ASVG Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung§ 538i ASVG Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538j ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 537 ASVG
§ 538a ASVG