§ 534 ASVG Regelung der Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände zu den im Sechsten Teil genannten Vertragspartnern.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verträge mit den Ärzten und anderen Vertragspartnern zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenversicherung sind für die Regelung dieser Beziehungen die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes geltenden Verträge maßgebend, soweit diese Verträge nicht den Bestimmungen des § 343 über die Auflösung des Vertragsverhältnisses widersprechen.

(2) Die Bestimmungen über die Entscheidung von Streitigkeiten aus Verträgen mit den Vertragspartnern sind auch bei Streitigkeiten aus Verträgen, die vor dem 1. Jänner 1956 abgeschlossen worden sind, entsprechend anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 526 ASVG Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen in der Unfallversicherung.§ 527 ASVG Leistungen bei Berufskrankheiten.§ 528 ASVG (weggefallen)§ 528a ASVG Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt.§ 529 ASVG Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.§ 529a ASVG Behandlung von Versicherungszeiten, die beim ehemaligen Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz erworben wurden.§ 530 ASVG (weggefallen)§ 531 ASVG Nachversicherung; Leistung von Überweisungsbeträgen für versicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen; Rückzahlung von Überweisungsbeträgen§ 532 ASVG Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.§ 533 ASVG Außerordentliche Nachentrichtung von Beiträgen.§ 534 ASVG Regelung der Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände zu den im Sechsten Teil genannten Vertragspartnern.§ 535 ASVG (weggefallen)§ 536 ASVG (weggefallen)§ 537 ASVG Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Verhältnisse der Bediensteten der Sozialversicherungsträger (Verbände).§ 538 ASVG Vermögensanlagen.§ 538a ASVG Pensionsversicherungsanstalt – Errichtung§ 538b ASVG Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538c ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538d ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538e ASVG Überleitungskontrollausschuss – Errichtung§ 538f ASVG Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 533 ASVG
§ 535 ASVG