§ 538e ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Überleitungskontrollausschuss wird für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 errichtet. Er setzt sich zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstgeber und zu einem Drittel aus Vertretern der Dienstnehmer zusammen und besteht aus zwölf Mitgliedern, die gemäß den §§ 420 bis 426 bis 15. Juni 2002 neu zu entsenden sind. Dabei ist § 421 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das Mandatsergebnis (§ 421 Abs. 1) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (§ 421 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4), das der letztmaligen Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in den Überleitungskontrollausschuss heranzuziehen ist. Auf die Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses findet § 538c Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses werden erstmals vom Vorsitzenden des Überleitungsausschusses zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Überleitungskontrollausschuss ab 1. Juli 2002 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach § 538f wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungskontrollausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und im Anschluss daran seinen Stellvertreter. Dieser hat der Gruppe anzugehören, die nicht den Vorsitzenden stellt. Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses führt hiebei den Vorsitz. Der Überleitungskontrollausschuss hat sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben.

(3) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungskontrollausschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu tragen.

In Kraft seit 01.05.2002 bis 31.12.9999
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