§ 529a ASVG Behandlung von Versicherungszeiten, die beim ehemaligen Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz erworben wurden.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Bei Versicherten, die dem ehemaligen Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz beziehungsweise der Arbeiter-Pensionskasse der Stadtgemeinde als Mitglieder angehört haben, gelten Zeiten, die nach den Überleitungsbestimmungen vom Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz in die Rentenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung bei der Bemessung der Pensionsleistung zu berücksichtigen sind und gemäß Punkt 17 der angeführten Überleitungsbestimmungen von der Landesversicherungsanstalt Graz mittels Bescheides anerkannt wurden, als Versicherungszeiten im Sinne des § 226.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 522k ASVG Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Jänner 1939.§ 522l ASVG Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Mai 1942 und Nichterfüllung der Wartezeit§ 523 ASVG (weggefallen)§ 524 ASVG (weggefallen)§ 525 ASVG Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung.§ 526 ASVG Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen in der Unfallversicherung.§ 527 ASVG Leistungen bei Berufskrankheiten.§ 528 ASVG (weggefallen)§ 528a ASVG Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt.§ 529 ASVG Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.§ 529a ASVG Behandlung von Versicherungszeiten, die beim ehemaligen Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz erworben wurden.§ 530 ASVG (weggefallen)§ 531 ASVG Nachversicherung; Leistung von Überweisungsbeträgen für versicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen; Rückzahlung von Überweisungsbeträgen§ 532 ASVG Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.§ 533 ASVG Außerordentliche Nachentrichtung von Beiträgen.§ 534 ASVG Regelung der Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände zu den im Sechsten Teil genannten Vertragspartnern.§ 535 ASVG (weggefallen)§ 536 ASVG (weggefallen)§ 537 ASVG Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Verhältnisse der Bediensteten der Sozialversicherungsträger (Verbände).§ 538 ASVG Vermögensanlagen.§ 538a ASVG Pensionsversicherungsanstalt – Errichtung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 529 ASVG
§ 530 ASVG