§ 471i ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 471i.Paragraph 471 i,

Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen.

In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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