Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie
1.Ziffer einsbereits auf Grund einer Vollversicherung oder
2.Ziffer 2auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Z 1 ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Z 2 bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig.der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Ziffer eins, ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Ziffer 2, bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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