§ 471i ASVG Träger der Krankenversicherung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist

1.

bereits auf Grund einer Vollversicherung oder

2.

unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr

einem deranderen im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2019

Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist

1.

bereits auf Grund einer Vollversicherung oder

2.

unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr

einem deranderen im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

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