§ 471i ASVG Träger der Krankenversicherung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
§ 471i.Paragraph 471 i,

Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist.

  1. 1.Ziffer einsbereits auf Grund einer Vollversicherung oder
  2. 2.Ziffer 2unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahrunter Bedachtnahme auf Paragraph 26, für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
einem anderen im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.einem anderen im Paragraph 23, Absatz eins, angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 19.07.2024
§ 471i.Paragraph 471 i,

Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist.

  1. 1.Ziffer einsbereits auf Grund einer Vollversicherung oder
  2. 2.Ziffer 2unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahrunter Bedachtnahme auf Paragraph 26, für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
einem anderen im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.einem anderen im Paragraph 23, Absatz eins, angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

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