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Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist
1. | bereits auf Grund einer Vollversicherung oder | |||||||||
2. | unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr | |||||||||
einem |
Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist
1. | bereits auf Grund einer Vollversicherung oder | |||||||||
2. | unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr | |||||||||
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