Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann, gilt vorläufig zumindest der im § 5 Abs. 2 angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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