Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die Satzung des Dachverbandes hat außer den im § 453 Abs. 1 Einleitung und Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen auch Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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