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Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 258 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 264 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b264 und nach § 265 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach Paragraphden Paragraphen 258, mit Ausnahme des Absatz 3, Ziffer eins,, nach Paragraph 264, mit Ausnahme des Absatz 10, Ziffer 3, Litera b und nach Paragraph 265, sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 258 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 264 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b264 und nach § 265 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach Paragraphden Paragraphen 258, mit Ausnahme des Absatz 3, Ziffer eins,, nach Paragraph 264, mit Ausnahme des Absatz 10, Ziffer 3, Litera b und nach Paragraph 265, sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.