§ 259 ASVG Pension für hinterbliebene

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 258 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 264 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b264 und nach § 265 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.07.2013

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 258 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 264 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b264 und nach § 265 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

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