Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.
In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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