Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
1. | Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen. | |||||||||
2. | Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. | |||||||||
3. | Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“). | |||||||||
4. | Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen. | |||||||||
5. | Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates zu übermitteln. | |||||||||
6. | Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern. | |||||||||
7. | Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, ist diese Beurteilung dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. |
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