Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
1.Ziffer einsDie Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
2.Ziffer 2Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3.Ziffer 3Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
4.Ziffer 4Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
5.Ziffer 5Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates zu übermitteln.
6.Ziffer 6Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
7.Ziffer 7Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, ist diese Beurteilung dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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