Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsStehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2)Absatz 2Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Arbeitnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer einsName, Geburtsdatum, Geschlecht,
2.Ziffer 2Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
3.Ziffer 3Art der Gefährdung,
4.Ziffer 4Art und Dauer der Tätigkeit,
5.Ziffer 5Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
6.Ziffer 6Angaben zur Exposition, und
7.Ziffer 7Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(3)Absatz 3Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4)Absatz 4Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.Arbeitgeber müssen unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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