(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. | die Meldung biologischer Arbeitsstoffe, | |||||||||
2. | die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen, | |||||||||
3. | die Grenzwerte, | |||||||||
4. | nähere Bestimmungen über | |||||||||
a) | Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, | |||||||||
b) | Meßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Meßergebnisse, | |||||||||
c) | Zeitabstände der Messungen. |
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat), Abs. 7 (Begründung für die Verwendung), § 43 Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 44 Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 47 (Verzeichnis der Arbeitnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.
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