§ 48 ASchG

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,

2.

die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,

3.

die Grenzwerte,

4.

nähere Bestimmungen über

a)

Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,

b)

Meßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Meßergebnisse,

c)

Zeitabstände der Messungen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat), Abs. 7 (Begründung für die Verwendung), § 43 Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 44 Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 47 (Verzeichnis der Arbeitnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.

Stand vor dem 28.12.2012

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.12.2012

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,

2.

die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,

3.

die Grenzwerte,

4.

nähere Bestimmungen über

a)

Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,

b)

Meßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Meßergebnisse,

c)

Zeitabstände der Messungen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat), Abs. 7 (Begründung für die Verwendung), § 43 Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 44 Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 47 (Verzeichnis der Arbeitnehmer) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.

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