(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nicht rauchende Arbeitnehmer/innen vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen verboten, sofern Nichtraucher/innen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
(3) Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der/die Arbeitgeber/in abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucher/innenräume eingerichtet werden.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.
Absatz 4 besagt, dass in Sanitäts und Umkleideräumen das Rauchen verboten ist. Das besagt, dass man auf Toiletten doch rauchen darf! Sollte es daher nicht Sanitärräume und anstatt Sanitätsräume heißen? Ich habe auch noch keine Firma gesehen in der es eigene Sanitätsräume gibt (Krankenanstalt... mehr lesen...
Absatz 4 besagt, dass in Sanitäts und Umkleideräumen das Rauchen verboten ist.Das besagt, dass man auf Toiletten doch rauchen darf!Sollte es daher nicht Sanitärräume und anstatt Sanitätsräume heißen?Ich habe auch noch keine Firma gesehen in der es eigene Sanitätsräume gibt (Krankenanstalten ausge... mehr lesen...
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