Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1.Ziffer einsdie behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
2.Ziffer 2die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und
3.Ziffer 3die Bereitschaftsräume.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 erlassen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu Paragraph 31, erlassen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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